Allgemeine Geschäftsbedingungen – Trost Mühle GmbH & Co. KG 04.05.2021
1. Geltungsbereich
(1) Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen - nachfolgend „AGB“ genannt -gelten für alle Verträge, Leistungen und Angebote der Trost Mühle GmbH & Co. KG – nachfolgend „Trost Mühle“ genannt. Die AGB gelten sowohl gegenüber Kunden, die Verbraucher im Sinne des § 13 BGB sind, als auch gegenüber Kunden, die Unternehmer im Sinne des § 14 BGB sind - nachfolgend zusammen „Vertragspartner“ genannt.
(2) Entgegenstehende oder von unseren AGB abweichende Bedingungen des Vertragspartners finden auch ohne ausdrücklichen Widerspruch der Trost Mühle keine Anwendung, es sei denn wir anerkennen diese ausdrücklich.
(3) Unsere Leistungen sind insbesondere die Vermietung von Veranstaltungsflächen (Mietgegenstand sind die Räumlichkeiten und Außenbereiche der Trost Mühle, Mühlstraße 2, 72658 Bempflingen), die Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang hiermit, sowie die Durchführung eigener Veranstaltungen.
(4) Bei eigenen Veranstaltungen hängen diese AGB aus, sodass sie von den Vertragspartnern zur Kenntnis genommen werden können.
2. Angebot, Vertragsschluss
(1) Alle Angebote der Trost Mühle sind freibleibend, sofern das Angebot nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet ist.
(2) Durch unterzeichnete Rücksendung des durch die Trost Mühle unterbreiteten freibleibenden Angebots bzw. eine entsprechende Beauftragung in Textform, unterbreitet der Vertragspartner, sofern er nicht ausdrücklich Gegenteiliges erklärt, ein für ihn für die Dauer von 14 Tagen verbindliches Angebot, das wir durch eine Auftragsbestätigung in Textform annehmen. Im Falle nur mündlicher Verhandlungen oder einer nur mündlichen Beauftragung kommt der Vertrag ebenfalls durch unsere Auftragsbestätigung zustande.
(3) Gegenstand des Vertrages sind ausschließlich die im Angebot ausdrücklich bezeichneten Räumlichkeiten, mit der konkret benannten Zusatzausstattung und den ausdrücklich bezeichneten Dienstleistungen. Im Falle der Durchführung eigener Veranstaltungen ist Gegenstand des Vertrages die Teilnahme an diesen.
(4) Die Räumlichkeiten dürfen durch den Vertragspartner ausschließlich für geschlossene Veranstaltungen verwendet werden, es sei denn, aus der Auftragsbestätigung ergibt sich anderes. Der Verwendungszweck ist in der Auftragsbestätigung bezeichnet. Der Vertragspartner hat der Trost Mühle jede beabsichtigte Änderung der Veranstaltung, des Veranstaltungsanlasses oder - zwecks unverzüglich anzuzeigen und die Änderung genehmigen zu lassen.
(5) In der Auftragsbestätigung nicht veranschlagte Leistungen, die auf Verlangen des Vertragspartners zusätzlich ausgeführt werden, oder aber Mehraufwendungen, die bedingt sind durch Veränderungen des Veranstaltungsablaufs, oder eine Erhöhung der Personenzahl, werden dem Vertragspartner zusätzlich nach den aktuellen Vergütungssätzen der Trost Mühle in Rechnung gestellt, auch wenn kein schriftlicher Nachtrag abgeschlossen wird.
(6) Im Falle der Durchführung eigener Veranstaltungen kommt es durch die Übergabe einer Eintrittskarte bzw. die Teilnahme an der Veranstaltung zum Vertragsabschluss.
3. Preise & Zahlungsbedingungen
(1) Beträgt der Zeitraum zwischen Vertragsabschluss und Veranstaltungsbeginn mehr als vier Monate, ist die Trost Mühle berechtigt, zwischenzeitlich eingetretene Preissteigerungen für anzumietendes Equipment, Dekorationsartikel, Personal oder externe Dienstleister, dem Vertragspartner in Rechnung zu stellen. Die Mehrkosten dürfen jedoch 5 % der Gesamtvertragssumme nicht übersteigen.
(2) Mit Zugang der Auftragsbestätigung wird eine Anzahlung in Höhe der reinen Miete fällig.
(3) Die Trost Mühle ist berechtigt, darüber hinaus eine weitere Vorauszahlung bis zu einem Gesamtbetrag in Höhe von 30 % der Gesamtvertragssumme zu verlangen, fällig 6 Wochen vor dem Termin der Veranstaltung.
(4) Die restlichen Zahlungen werden 10 Tage nach dem Datum der Veranstaltung zahlungsfällig und sind ab diesem Zeitpunkt mit dem gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen.
(5) Bei der Durchführung eigener Veranstaltungen wird die Zahlung spätestens mit der Teilnahme an der Veranstaltung fällig.
4. Stornierung
(1) Der Vertragspartner ist grundsätzlich an den Vertrag gemäß Auftragsbestätigung gebunden. Sollte er dennoch stornieren, so steht der Trost Mühle eine Entschädigung in Höhe nachfolgender pauschalierter Stornierungsgebühren zu: Mehr als 365 Tage vor Beginn der Veranstaltung Keine Stornierungskosten - die Trost Mühle behält sich aber vor, den entstandenen Verwaltungs- und Beratungsaufwand mit pauschal 250 € in Rechnung zu stellen.
365 Tage bis 183 Tage vor Veranstaltungsbeginn 20 % der Gesamtvertragssumme
182 Tage bis 91 Tage vor Veranstaltungsbeginn 30 % der Gesamtvertragssumme
90 Tage bis 31 Tage vor Veranstaltungsbeginn 50 % der Gesamtvertragssumme
30 Tage bis 11 Tage vor Veranstaltungsbeginn 80 % der Gesamtvertragssumme
10 Tage bis 1 Tag vor Veranstaltungsbeginn 90 % der Gesamtvertragssumme
(2) Die Trost Mühle ist darüber hinaus berechtigt, bei einer Stornierung den entstandenen Verwaltungs- und Beratungsaufwand mit einem Pauschalbetrag iHv 250 € gesondert in Rechnung zu stellen.
(3) Jede Stornierung bedarf der Textform.
(4) Dem Vertragspartner bleibt stets – mit Ausnahme der Verwaltungs- und Beratungspauschale - der Nachweis eines niedrigeren, der Trost Mühle der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.
(5) Bei einer vereinbarten Umbuchung des Veranstaltungsdatums entfallen die Stornierungsgebühren, sofern die Veranstaltung zum neuen Termin tatsächlich stattfindet. Bei einer erneuten Umbuchung oder Stornierung auch des umgebuchten Termins fallen die oben dargestellten Stornierungsgebühren für beide Termine an.
(6) Sofern eine Veranstaltung auf Grund von höherer Gewalt (z.B. Hochwasser, Sturmschäden, behördlich angeordnete Schließungen der Veranstaltungsflächen) nicht stattfinden kann, steht dem Vertragspartner ein Schadensersatzanspruch nicht zu.
(7) Wenn auf Grund des Infektionsschutzgesetzes oder aufgrund anderweitiger behördlicher Anordnungen eine Veranstaltung nicht oder nur mit stark eingeschränkter Personenanzahl oder sonstigen Auflagen stattfinden kann, stellt dies einen Wegfall der Geschäftsgrundlage dar. Dieser führt aber nicht zu einem Wegfall der Leistungspflichten, sondern beide Parteien sind dazu verpflichtet, sich um eine Verschiebung des Veranstaltungstermins oder eine Durchführung der Veranstaltung zu zulässigen Konditionen zu bemühen. Findet die Veranstaltung endgültig nicht statt, so steht der Trost Mühle eine Aufwandsentschädigung iHv 250 € zu. Eine darüberhinausgehende Vorschusszahlung wird zurückerstattet.
5. Haftung
(1) Der Vertragspartner haftet für alle Schäden, die durch ihn bzw. seine Gäste während der Mietzeit sowie beim Auf- & Abbau verursacht werden. Eventuelle Schäden sind unverzüglich zu melden. Sollte sich der Vertragspartner darauf berufen, der Schaden sei bereits bei der Übernahme der Veranstaltungsflächen vorhanden gewesen, so trifft ihn hierfür die Beweislast.
(2) Die Trost Mühle haftet bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz uneingeschränkt. Im Übrigen wird die Haftung der Trost Mühle ausgeschlossen.
6. Pflichten des Vertragspartners
(1) Veranstalter im Sinne der gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen ist - mit Ausnahme der eigenen Veranstaltungen - der Vertragspartner. Der Vertragspartner ist als Veranstalter sowohl für die Inhalte als auch für das Verhalten der Gäste und deren Sicherheit zuständig und trägt die Verkehrssicherungspflicht. Veranstaltungsinhalte, die gegen gesetzliche Bestimmungen oder die guten Sitten verstoßen, sowie politische Propaganda sind verboten und vom Vertragspartner zu unterbinden. Der Vertragspartner ist während der gesamten Veranstaltung anwesend.
(2) Der Vertragspartner hat alle für die Veranstaltung erforderlichen Genehmigungen einzuholen und die einschlägigen Vorschriften zu beachten.
(3) Der Vertragspartner hat dafür Sorge zu tragen, dass die ihm im Zusammenhang mit der Veranstaltung überlassenen Räumlichkeiten bzw. Ausstattungen pfleglich behandelt und Schäden vermieden werden.
(4) Der Vertragspartner verpflichtet sich die gesetzlichen Ruhezeiten einzuhalten und ruhestörenden Lärm zu vermeiden. Verstärkeranlagen, DJs und Bands oder sonstige Auftritte/Performances sind, sofern gegenteiliges nicht ausdrücklich in Textform vereinbart ist, nicht erlaubt. Nach 22:00 Uhr ist Musik auf Zimmerlautstärke zu dämpfen und Fenster und Tore sind geschlossen zu halten. Der Aufenthalt in den Außenbereichen ist nach 22:00 Uhr nicht mehr gestattet.
(5) Der Vertragspartner hat dafür Sorge zu tragen, dass seine Veranstaltungsteilnehmer den Mietgegenstand, sowie die umliegenden Flächen der Trost Mühle, insbesondere in der Nähe der Parkflächen bis spätestens 2:00 Uhr geräumt haben.
(6) Die Trost Mühle übernimmt keine Bewachungs- oder Aufbewahrungspflichten. Die Versicherung mitgebrachter Gegenstände obliegt dem Vertragspartner.
(7) Die endgültige Teilnehmeranzahl, sofern in der Auftragsbestätigung nicht konkret benannt, muss der Trost Mühle spätestens 7 Tage vor Veranstaltungsbeginn mitgeteilt und gegebenenfalls genehmigt werden.
7. Schlussbestimmungen
(1) Änderungen oder Ergänzungen des Vertrags oder dieser Geschäftsbedingungen bedürfen der Textform.
(2) Erfüllungs- und Zahlungsort ist der Sitz der Trost Mühle. Es gilt das deutsche Recht.
(3) Für alle Streitigkeiten mit Unternehmen ist, soweit nicht gesetzlich zwingend etwas anderes bestimmt ist, der Gerichtsstand Nürtingen vereinbart.